Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


de:tax:pit

Einkommensteuer (PIT)

Quelle

Weitere Themen:


Die Einkommensteuer (PIT) ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen einer Person erhoben wird. Eine Person ist eine Einzelperson, eine gewöhnliche Partnerschaft, eine nicht juristische Personenvereinigung und ein ungeteilter Nachlass. Im Allgemeinen muss eine Person, die der Einkommensteuer unterliegt, ihre Steuerschuld berechnen, eine Steuererklärung einreichen und Steuern, falls zutreffend, entsprechend auf Kalenderjahrbasis zahlen.

1.Steuerpflichtige Person

Steuerzahler werden in „ansässige“ und „nicht ansässige“ Personen eingeteilt. „Ansässige“ sind Personen, die in einem Steuerjahr (Kalenderjahr) für einen oder mehrere Zeiträume in Thailand ansässig sind, die insgesamt mehr als 180 Tage betragen. Ein in Thailand ansässiger Einwohner ist verpflichtet, Steuern auf Einkünfte aus Quellen in Thailand sowie auf den Teil der Einkünfte aus ausländischen Quellen zu zahlen, der nach Thailand gebracht wird. Ein Nichtansässiger unterliegt jedoch nur der Steuer auf Einkünfte aus Quellen in Thailand.

2.STEUERBEGRUNDUNG

2.1 Steuerpflichtiges Einkommen

Einkommen, das der Einkommensteuer unterliegt, wird als „steuerpflichtiges Einkommen“ bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl Bar- als auch Sacheinkommen. Daher werden alle von einem Arbeitgeber oder anderen Personen gewährten Leistungen, wie z. B. ein mietfreies Haus oder der vom Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers gezahlte Steuerbetrag, für die Zwecke der Einkommensteuer ebenfalls als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers behandelt. Das steuerpflichtige Einkommen wird wie folgt in 8 Kategorien unterteilt:

  1. Einkommen aus persönlichen Dienstleistungen für Arbeitgeber;
  2. Einkommen aufgrund von Jobs, Positionen oder erbrachten Dienstleistungen;
  3. Einkommen aus Geschäfts- oder Firmenwert, Urheberrechten, Franchisen, anderen Rechten, Renten oder Einkommen in Form von jährlichen Zahlungen aufgrund eines Testaments oder eines anderen Rechtsakts oder Gerichtsurteils;
  4. Einkünfte in Form von Dividenden, Zinsen auf Einlagen bei Banken in Thailand, Gewinnanteilen oder anderen Vorteilen einer juristischen Gesellschaft, juristischen Partnerschaft oder eines Investmentfonds, Zahlungen infolge einer Kapitalherabsetzung, eines Bonus, einer Kapitalerhöhung, Gewinne aus der Verschmelzung, dem Erwerb oder der Auflösung juristischer Gesellschaften oder Partnerschaften und Gewinne aus der Übertragung von Anteilen oder Partnerschaftsanteilen;
  5. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien und aus Vertragsverletzungen, Ratenverkäufen oder Mietkaufverträgen;
  6. Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten;
  7. Einkünfte aus Bau- und anderen Arbeitsverträgen;
  8. Einkünfte aus Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Transport oder anderen Tätigkeiten, die zuvor nicht angegeben wurden.

2.2 Abzüge und Freibeträge

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens sind bestimmte Abzüge und Freibeträge zulässig. Der Steuerzahler muss Abzüge vom zu versteuernden Einkommen vornehmen, bevor die Freibeträge gewährt werden. Daher wird das zu versteuernde Einkommen wie folgt berechnet:

STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN = verfügbares Einkommen - Abzüge - Freibeträge

Zulässige Abzüge für die Berechnung der Einkommensteuer

Art des Einkommens Abzug
a. Einkommen aus Beschäftigung 40 %, jedoch nicht mehr als 60.000 Baht
b. Einkommen aus Urheberrechten 40 %, jedoch nicht mehr als 60.000 Baht
c. Einkommen aus der Vermietung von Immobilien
1) Gebäude und Kais 30 %
2) Landwirtschaftliche Flächen 20 %
3) Alle anderen Arten von Grundstücken 15 %
4) Fahrzeuge 30
5) Alle anderen Arten von Immobilien 10 %
d. Einkommen aus freien Berufen 30 %, außer im medizinischen Bereich, bei dem 60 % zulässig sind
e. Einkünfte aus Werkverträgen, bei denen der Auftragnehmer neben Werkzeugen
auch die notwendigen Materialien liefert, tatsächlicher Aufwand oder
70 %
f. Einkünfte aus Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, Industrie, Verkehr oder anderen Tätigkeiten,
die nicht unter a. bis e. aufgeführt sind,
tatsächlicher Aufwand oder 65 % - 85 %, je nach Art der Einkünfte

Freibeträge (Befreiungen), die für die Berechnung der Einkommensteuer zulässig sind

Arten von Freibeträgen Betrag
Persönlicher Freibetrag
Alleinstehender Steuerzahler 30.000 Baht für den Steuerzahler
Ungeteilter Nachlass 30.000 Baht für den Ehegatten des Steuerzahlers
Nichtjuristische Partnerschaft oder Personenvereinigung 30.000 Baht für jeden Partner, insgesamt jedoch nicht mehr als 60.000 Baht
Ehegattenfreibetrag 30.000 Baht
Kinderfreibetrag (Kind unter 25 Jahren, das an einer Bildungseinrichtung studiert, oder Minderjähriger oder eine Person mit eingeschränkter oder quasi-unzurechnungsfähiger Lebensführung) 15.000 Baht pro Kind (begrenzt auf drei Kinder)
Ausbildung (zusätzlicher Freibetrag für Kinder, die an einer Bildungseinrichtung in Thailand studieren) 2.000 Baht pro Kind
Elterngeld 30.000 Baht für jeden Elternteil des Steuerzahlers und des Ehepartners, wenn dieser Elternteil über 60 Jahre alt ist und weniger als 30.000 Baht verdient
Vom Steuerzahler oder Ehepartner gezahlte Lebensversicherungsprämie Tatsächlich gezahlter Betrag, der jedoch 100.000 Baht pro Person nicht übersteigt
Vom Steuerzahler oder Ehepartner gezahlte genehmigte Beiträge zum Vorsorgefonds Tatsächlich gezahlter Betrag in Höhe von höchstens 15 % des Lohns, jedoch höchstens 500.000 Baht
Langfristiger Aktienfonds Tatsächlich gezahlter Betrag in Höhe von höchstens 15 % des Lohns, jedoch höchstens 500.000 Baht
Hypothekenzinsen Tatsächlich gezahlter Betrag, jedoch höchstens 100.000 Baht
Vom Steuerzahler oder Ehepartner gezahlte Sozialversicherungsbeiträge Tatsächlich gezahlter Betrag pro Person
Wohltätige Beiträge Tatsächlich gespendeter Betrag, der jedoch 10 % des Einkommens nach Standardabzügen und den oben genannten Freibeträgen nicht übersteigt

2.3 Steuergutschrift für Dividenden

Jeder Steuerzahler, der seinen Wohnsitz in Thailand hat und Dividenden von einer in Thailand eingetragenen juristischen Gesellschaft oder Partnerschaft erhält, hat Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 3/7 des Betrags der erhaltenen Dividenden. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens muss der Steuerzahler seine Dividenden um den Betrag der erhaltenen Steuergutschrift erhöhen. Der Betrag der Steuergutschrift wird auf seine Steuerschuld angerechnet.

3. Progressive Steuersätze

3.1 Progressive Steuersätze

Die auf das zu versteuernde Einkommen anwendbaren Einkommensteuersätze lauten wie folgt:

Steuersätze der Einkommensteuer

Zu versteuerndes Einkommen (Baht) Steuersatz (%)
0-150.000 Steuerfrei
mehr als 150.000, aber weniger als 300.000 5
mehr als 300.000, aber weniger als 500.000 10
mehr als 500.000, aber weniger als 750.000 15
mehr als 750.000, aber weniger als 1.000.000 20
mehr als 1.000.000, aber weniger als 2.000.000 25
mehr als 2.000.000, aber weniger als 4.000.000 30
Über 4.000.000 35

Umsetzung für die Steuerjahre 2013 und 2014. Falls die unter 2.1 genannten Einkommenskategorien (2) - (8) mehr als 60.000 Baht pro Jahr betragen, muss der Steuerzahler den Steuerbetrag berechnen, indem er 0,5 % mit dem zu versteuernden Einkommen multipliziert und mit dem Steuerbetrag vergleicht, der sich nach progressiven Steuersätzen errechnet. Der Steuerzahler ist verpflichtet, den höheren Betrag zu versteuern.

3.2 Getrennte Besteuerung

Es gibt mehrere Einkommensarten, die der Steuerzahler bei der Berechnung der Steuerschuld nicht in das zu versteuernde Einkommen einbeziehen darf oder darf. Einkommen aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum Der Steuerzahler darf bei der Berechnung der Einkommensteuer Einkünfte aus dem Verkauf von unbeweglichem Eigentum, das durch Vermächtnis oder Schenkung erworben wurde, nicht in das zu versteuernde Einkommen einbeziehen. Erfolgt der Verkauf jedoch zu kommerziellen Zwecken, ist es wichtig, dass diese Einkünfte als zu versteuerndes Einkommen einbezogen werden und der Einkommensteuer unterliegen.

Zinsen

Die folgenden Formen von Zinseinkommen können nach Wahl des Steuerzahlers von der Berechnung der Einkommensteuer ausgeschlossen werden, sofern eine Quellensteuer von 15 % einbehalten wird: - Zinsen auf Anleihen oder Schuldverschreibungen, die von einer staatlichen Organisation ausgegeben werden; - Zinsen auf Spareinlagen bei Geschäftsbanken, wenn die Gesamtsumme der erhaltenen Zinsen während eines Steuerjahres nicht mehr als 20.000 Baht beträgt; - Zinsen auf Darlehen, die von einer Finanzgesellschaft gezahlt werden; - Zinsen, die von einem Finanzinstitut erhalten werden, das durch ein spezielles Gesetz Thailands zum Zweck der Kreditvergabe zur Förderung von Landwirtschaft, Handel oder Industrie gegründet wurde.

Dividenden

Ein Steuerzahler, der in Thailand lebt und Dividenden oder Gewinnanteile von einem eingetragenen Unternehmen oder einem Investmentfonds erhält, von denen eine Quellensteuer von 10 % einbehalten wurde, kann sich dafür entscheiden, diese Dividende bei der Berechnung der Einkommensteuer vom steuerpflichtigen Einkommen auszuschließen. In diesem Fall kann der Steuerzahler jedoch keine Rückerstattung oder Gutschrift gemäß 2.4 beantragen.

4. Quellensteuer

Für bestimmte Einkommenskategorien muss der Einkommenszahler Quellensteuer einbehalten, eine Steuererklärung einreichen (Formular PIT 1, 2 oder 3, je nach Fall) und den einbehaltenen Steuerbetrag beim Bezirksfinanzamt einreichen. Die einbehaltene Steuer wird dann zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung auf die Steuerschuld des Steuerzahlers angerechnet. Im Folgenden sind die Quellensteuersätze für einige Einkommenskategorien aufgeführt.

Einkommensarten
(Baht)
Quellensteuersatz
(Baht)
1. Arbeitseinkommen 5 - 37 %
2. Mieten und Preise 5 %
3. Schiffsmieten 1 %
4. Dienstleistungs- und Honorare 3 %
5. Vergütung für Unterhaltungskünstler
- Einwohner Thailands
- Nicht-Einwohner

5 %
5 - 37 %
6. Werbegebühren 2 %

5. Steuerzahlung

Der Steuerzahler ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen und diese bis zum letzten Tag im März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres an die Finanzbehörde zu zahlen. Der Steuerzahler, der in den ersten sechs Monaten des Steuerjahres die unter c, d oder f in 2.3 genannten Einkünfte bezieht, ist außerdem verpflichtet, eine Halbjahreserklärung einzureichen und diese bis zum letzten Tag im September des Steuerjahres an die Finanzbehörde zu zahlen. Eventuelle Quellensteuern oder Halbjahressteuern, die an das Finanzamt gezahlt wurden, können am Jahresende auf die Steuerschuld angerechnet werden.

de/tax/pit.txt · Zuletzt geändert: 2024/06/13 03:18 von bullar