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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Link BFM

Inkrafttreten: 4. Dezember 1968
Fundstellen: Bundesgesetzblatt 1968 Teil II S. 589
Bundessteuerblatt 1968 Teil I S. 1046
Bundesgesetzblatt 1968 Teil II S. 1104
Bundessteuerblatt 1968 Teil I S. 18

Gesetzestext DBA

Details

Artikel 18

(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die cine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden.
In Deutschland werden nur die Betriebsrenten versteuert die beim zahlenden Unternehmen zur Ermittlung der Gewinne als Ausgaben abgezogen werden. Vorruhestandszahlungen erfolgen grundsätzlich vom Unternehmen und sind daher in Deutschland zu versteuern. Erfolgt die Bezahlung der Ruhegehälter z.B. aus einer Pensionskasse dann ergibt sich für Deutschland kein Besteuerungsrecht.
Die private Altersvorsorge wird in Deutschland versteuert da sie ja auch staatliche Förderungen enthält.
Entgegen der meisten neueren DBA sind in diesem Abkommen Renten nicht im Ursprungsland (also Deutschland) zu versteuern. Seit Inkrafttreten diesen Abkommens konnte Thailand die Einkünfte besteuert. Die Besteuerung der Ruhegehälter und Renten war in Thailand aber bisher steuerfrei wenn sie nicht im gleichen Jahr verfügt wurden. Die Einkünfte mussten also nur ein Jahr versetzt nach Thailand eingeführt werden
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
Pensionen und Ruhestandsgehälter (Beamte) werden in Deutschland versteuert.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
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Werden Einkünfte in Deutschland versteuert müssen sie trotzdem auf der thailändlichen Steuererklärung angeben werden. Aber es wir nur dann ein Differenzbetrag an Steuer fällig wenn die thailändische Steuer höher als die deutsche Steuer ist.

Quelle der Kommentare

de/tax/dba.1718246398.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/06/13 02:39 von bullar