======Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)====== [[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Thailand/1968-07-26-Thailand-Abkommen-DBA.html|Link BFM (Bundesfinanzministerium)]] |Inkrafttreten: |4. Dezember 1968| |Fundstellen: |Bundesgesetzblatt 1968 Teil II S. 589 \\ Bundessteuerblatt 1968 Teil I S. 1046 \\ Bundesgesetzblatt 1968 Teil II S. 1104 \\ Bundessteuerblatt 1968 Teil I S. 18| {{ :de:tax:1968-07-26-thailand-abkommen-dba-gesetz.pdf |Gesetzestext DBA}} ===== Einkommensarten ===== Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Thailand deckt eine Vielzahl von Einkommensarten ab, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hier sind die wichtigsten Einkommensarten, die im Abkommen behandelt werden: - **Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Art. 15):** Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wie Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen. - **Geschäftsgewinne (Art. 7):** Gewinne aus gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeiten. - **Dividenden (Art. 10):** Ausschüttungen von Dividenden durch Gesellschaften. - **Zinsen (Art. 11):** Einkünfte aus Forderungen aller Art, insbesondere Zinsen. - **Lizenzgebühren (Art. 12):** Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren. - **Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6):** Einkünfte aus der Nutzung, Verpachtung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. - **Einkommen aus selbständiger Arbeit (Art. 14):** Einkünfte von Selbständigen, einschließlich freiberuflicher Tätigkeiten. - **Einkommen aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8):** Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr. - **Einkommen aus dem öffentlichen Dienst (Art. 19):** Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden. - **Renten und ähnliche Vergütungen (Art. 18):** Zahlungen aus Renten und Ruhegehältern. - **Vermögensgewinne (Art. 13):** Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, wie z.B. Immobilien, Unternehmensanteilen und anderen Kapitalanlagen. - **Studenten und Auszubildende (Art. 20):** Bestimmungen für Einkünfte von Studenten und Auszubildenden, die sich zu Studienzwecken in einem der Vertragsstaaten aufhalten. Diese Liste ist nicht abschließend und das Abkommen enthält detaillierte Bestimmungen zu den genannten Einkunftsarten sowie spezifische Regelungen für die Zuordnung und Besteuerung dieser Einkünfte in den beiden Vertragsstaaten. Es ist empfehlenswert, das vollständige Abkommen zu konsultieren oder sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die genauen Auswirkungen auf individuelle Einkommensarten zu verstehen. ===== Details ===== ==== Artikel 6 (unbewegliches Vermögen) ==== (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. \\ (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. \\ (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. \\ (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens. ==== Artikel 13 (Immobilien) ==== (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des //Artikels 6 Absatz 2// können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. ==== Artikel 18 (Renten) ==== |(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die cine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden. | | // In Deutschland werden nur die Betriebsrenten versteuert die beim zahlenden Unternehmen zur Ermittlung der Gewinne als Ausgaben abgezogen werden. Vorruhestandszahlungen erfolgen grundsätzlich vom Unternehmen und sind daher in Deutschland zu versteuern. Erfolgt die Bezahlung der Ruhegehälter z.B. aus einer Pensionskasse dann ergibt sich für Deutschland kein Besteuerungsrecht. \\ Die private Altersvorsorge wird in Deutschland versteuert da sie ja auch staatliche Förderungen enthält.\\ Entgegen der meisten neueren DBA sind in diesem Abkommen Renten nicht im Ursprungsland (also Deutschland) zu versteuern. Seit Inkrafttreten diesen Abkommens konnte Thailand die Einkünfte besteuert. Die Besteuerung der Ruhegehälter und Renten war in Thailand aber bisher steuerfrei wenn sie nicht im gleichen Jahr verfügt wurden. Die Einkünfte mussten also nur ein Jahr versetzt nach Thailand eingeführt werden // | |(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit. | | // Pensionen und Ruhestandsgehälter (Beamte) werden in Deutschland versteuert. // | |(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist. | | // - // | // Werden Einkünfte in Deutschland versteuert müssen sie trotzdem auf der thailändlichen Steuererklärung angeben werden. Aber es wir nur dann ein Differenzbetrag an Steuer fällig wenn die thailändische Steuer höher als die deutsche Steuer ist. // [[https://youtu.be/3B0sZ4xq8UA?si=2BtqiUV2GaT4XxGH| Quelle der Kommentare]]