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| de:tax:dba [2024/07/09 05:42] – bullar | de:tax:dba [2024/07/09 05:44] (aktuell) – [Artikel 6 Absatz 2 (unbewegliches Vermögen)] bullar | ||
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| - | ==== Artikel 6 Absatz 2 ==== | + | ==== Artikel 6 (unbewegliches Vermögen) |
| (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. \\ | (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. \\ | ||
| (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" | (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" | ||