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de:tax:dba [2024/06/24 05:57] – bullar | de:tax:dba [2024/07/09 05:44] (aktuell) – [Artikel 6 Absatz 2 (unbewegliches Vermögen)] bullar | ||
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+ | ==== Artikel 6 (unbewegliches Vermögen) ==== | ||
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+ | (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. \\ | ||
+ | (2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" | ||
+ | (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. \\ | ||
+ | (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens. | ||
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+ | ==== Artikel 13 (Immobilien) ==== | ||
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+ | (1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des //Artikels 6 Absatz 2// können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. | ||
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