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de:tax:dba

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de:tax:dba [2024/06/13 02:41] – [Artikel 18] bullarde:tax:dba [2024/07/09 05:44] (aktuell) – [Artikel 6 Absatz 2 (unbewegliches Vermögen)] bullar
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 ======Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)====== ======Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)======
  
-[[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Thailand/1968-07-26-Thailand-Abkommen-DBA.html|Link BFM]]+[[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Thailand/1968-07-26-Thailand-Abkommen-DBA.html|Link BFM (Bundesfinanzministerium)]]
  
 |Inkrafttreten: |4. Dezember 1968| |Inkrafttreten: |4. Dezember 1968|
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 {{ :de:tax:1968-07-26-thailand-abkommen-dba-gesetz.pdf |Gesetzestext DBA}} {{ :de:tax:1968-07-26-thailand-abkommen-dba-gesetz.pdf |Gesetzestext DBA}}
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 +===== Einkommensarten =====
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 +Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Thailand deckt eine Vielzahl von Einkommensarten ab, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hier sind die wichtigsten Einkommensarten, die im Abkommen behandelt werden:
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 +  - **Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Art. 15):** Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, wie Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen.
 +  - **Geschäftsgewinne (Art. 7):** Gewinne aus gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeiten.
 +  - **Dividenden (Art. 10):** Ausschüttungen von Dividenden durch Gesellschaften.
 +  - **Zinsen (Art. 11):** Einkünfte aus Forderungen aller Art, insbesondere Zinsen.
 +  - **Lizenzgebühren (Art. 12):** Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern, Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren.
 +  - **Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6):** Einkünfte aus der Nutzung, Verpachtung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
 +  - **Einkommen aus selbständiger Arbeit (Art. 14):** Einkünfte von Selbständigen, einschließlich freiberuflicher Tätigkeiten.
 +  - **Einkommen aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8):** Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
 +  - **Einkommen aus dem öffentlichen Dienst (Art. 19):** Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden.
 +  - **Renten und ähnliche Vergütungen (Art. 18):** Zahlungen aus Renten und Ruhegehältern.
 +  - **Vermögensgewinne (Art. 13):** Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, wie z.B. Immobilien, Unternehmensanteilen und anderen Kapitalanlagen.
 +  - **Studenten und Auszubildende (Art. 20):** Bestimmungen für Einkünfte von Studenten und Auszubildenden, die sich zu Studienzwecken in einem der Vertragsstaaten aufhalten.
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 +Diese Liste ist nicht abschließend und das Abkommen enthält detaillierte Bestimmungen zu den genannten Einkunftsarten sowie spezifische Regelungen für die Zuordnung und Besteuerung dieser Einkünfte in den beiden Vertragsstaaten. Es ist empfehlenswert, das vollständige Abkommen zu konsultieren oder sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die genauen Auswirkungen auf individuelle Einkommensarten zu verstehen.
  
  
 ===== Details ===== ===== Details =====
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 +==== Artikel 6 (unbewegliches Vermögen) ====
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 +(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. \\
 +(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. \\
 +(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. \\
 +(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.
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 +==== Artikel 13 (Immobilien) ====
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 +(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des //Artikels 6 Absatz 2// können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
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-==== Artikel 18 ====+==== Artikel 18 (Renten) ====
  
 |(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die cine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden. |  |(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die cine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden. | 
de/tax/dba.1718246498.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/06/13 02:41 von bullar